FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 29.02.2012
3 K 911/11
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1;

Nachweis für den Zugang eines Bescheides

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 911/11

DRsp Nr. 2012/17041

Nachweis für den Zugang eines Bescheides

Der von der Behörde zu führenden Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs eines Bescheides kann nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis. Ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs eines Bescheides ist regelmäßig die Tatsache, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, in Widerspruch zu früheren Äußerungen setzt. Ein rein passives Verhalten des Betroffenen liefert kein Indiz für den Zugang eines Bescheides. Bestreitet der Prozessbevollmächtigte erstmals im gerichtlichen Verfahren nach erfolgter Akteneinsicht den Zugang eines Aufhebungsbescheides, kann dies nicht als Indiz zum Nachteil des Steuerpflichtigen gewertet werden, wenn der Steuerpflichtige im Vorverfahren keine konkrete Aussage zum Zugang des Bescheides gemacht hat kann dies nicht als Indiz zum Nachteil des Steuerpflichtigen bewertet werden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1;

Tatbestand: