FG München - Urteil vom 26.09.2006
12 K 2236/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 140

Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG; Rückforderung des Kindergelds bei fehlender Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Berechtigten

FG München, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 12 K 2236/06

DRsp Nr. 2007/22083

Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG; Rückforderung des Kindergelds bei fehlender Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Berechtigten

1. Der Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nicht erbracht, wenn ein Kind, das sich nach Beendigung der Schulausbildung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz beworben, nach Erhalt der Absage durch die ZVS seinen Ausbildungswunsch zwar nicht aufgegeben, jedoch die Bewerbungsfrist bei der ZVS für das nächste Semester verpasst hat. 2. Ein nachrangig Kindergeldberechtigter ist bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber zur Rückzahlung des Kindergeldes verpflichtet, wenn er die geltend gemachte Weiterleitung des Kindergeldes nicht durch eine schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten nachgewiesen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: