BFH - Beschluß vom 28.03.2001
III B 109/00
Normen:
EStDV § 65 Abs. 2 ; EStG § 33b Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1116

Nachweis gem. § 65 Abs. 2 EStDV; Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H

BFH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen III B 109/00

DRsp Nr. 2001/9180

Nachweis gem. § 65 Abs. 2 EStDV; Schwerbehindertenausweis Merkzeichen "H"

Seit der Neufassung des § 33 b Abs. 3 und Abs. 6 EStG durch das PflegeVG bezieht sich die Nachweispflicht gem. § 65 Abs. 2 EStDV (i.d.R. Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H") auf das Merkmal der Hilflosigkeit sowohl in § 33 b Abs. 3 EStG für den Behinderten-Pauschbetrag als auch in Abs. 6 für den Pflegepauschbetrag.

Normenkette:

EStDV § 65 Abs. 2 ; EStG § 33b Abs. 3, 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.