Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2002 bis 2004. Der Kläger wurde in den Streitjahren einzeln veranlagt.
Der Kläger und dessen Eltern vereinbarten in einem notariellen Vertrag vom 21. April 1993 (Urkundenrolle Nr. 1 für 1993 des Notars A in B) unter anderem die Übertragung folgender bebauter Grundstücke, die im Bruchteilseigentum der Eltern des Klägers standen, auf den Kläger:
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