FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.05.2008
2 K 1353/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1 ;

Nachweis von Betriebsausgaben; Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen wegen ungeklärter Mittelzuflüsse

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 1353/06

DRsp Nr. 2008/19064

Nachweis von Betriebsausgaben; Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen wegen ungeklärter Mittelzuflüsse

1. Betriebsausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen. Ob die Finanzbehörde von ihrem Benennungsverlangen Gebrauch macht, steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der korrespondierenden Versteuerung der Einnahmen beim Veräußerer. 2. Wird die Identität des Veräußerers beim Ankauf eines Kfz (hier FIAT Iveco) anhand von Ausweispapieren geprüft, müssen die Ausweisdaten im Kaufvertrag notiert werden; dies gerade dann, wenn der verwendete Formularkaufvertrag entsprechende Angaben vorsieht. 3. Geldzuwendungen der Mutter, die ungeklärte Mittelzuflüsse zum Betrieb des Steuerpflichtigen erklären sollen, sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, wenn sich die Mutter bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht erinnern kann, wann und in welcher Höhe die Zuwendungen erfolgt sein sollen, obwohl sie noch wenige Wochen zuvor eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben hatte, in der die Höhe der einzelnen Teilbeträge, sowie der Tag und der Ort der Übergabe angegeben waren.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ;