LAG Rheinland-Pfalz - Versäumnisurteil vom 22.06.2020
3 Sa 413/19
Normen:
ArbZG § 3 Abs. 1; ArbZG § 16 Abs. 2; RL 2003/88/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2511/18

Nachweis von Überstunden durch ausdrückliche oder konkludente BilligungDarlegungs- und Beweislast für Überstunden auf Seiten des ArbeitnehmersKeine unionsrechtliche Regelung hinsichtlich der Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Versäumnisurteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 413/19

DRsp Nr. 2021/1801

Nachweis von Überstunden durch ausdrückliche oder konkludente Billigung Darlegungs- und Beweislast für Überstunden auf Seiten des Arbeitnehmers Keine unionsrechtliche Regelung hinsichtlich der Vergütung von Überstunden

1. Die zusammenfassende Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ist keine konkrete Darstellung der Berufungsgründe und macht Berufung unzulässig. 2. Die Entgegennahme von aufgeschriebenen Arbeitszeiten ist noch keine Kenntnis vom Verlangen nach Überstundenvergütung durch den Arbeitnehmer. Erst wenn dieses vorliegt, hat der Arbeitgeber Vorkehrungen gegen den Anfall zukünftiger Überstunden zu treffen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.09.2019 - Az.: 4 Ca 2511/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3 Abs. 1; ArbZG § 16 Abs. 2; RL 2003/88/EG;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Überstundenvergütung verlangen kann.

1. 2. 1. 2.