FG Köln - Urteil vom 27.10.2005
15 K 1526/05
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1136
EFG 2006, 503

Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

FG Köln, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 15 K 1526/05

DRsp Nr. 2006/11678

Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% höchstens 600, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungseingang auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erfüllt.

Die Klägerin bewohnt seit 1. Oktober 2003 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Seniorenresidenz "S".