FG München - Urteil vom 12.09.2013
10 K 3728/10
Normen:
AO § 118 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; AO § 194 Abs. 1; AO § 196;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 277
AO-StB 2015, 265
BB 2014, 1054
DStR 2014, 12
DStRE 2015, 46

Nachweispflicht des Zugangs einer Prüfungsanordnung durch das FA Verwertungsverbot Maßnahmen der BNV-Stelle des FA als steuerlicher Außendienst

FG München, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 3728/10

DRsp Nr. 2014/44

Nachweispflicht des Zugangs einer Prüfungsanordnung durch das FA Verwertungsverbot Maßnahmen der BNV-Stelle des FA als steuerlicher Außendienst

1. Bestreitet der Steuerpflichtige, dass ihm eine Prüfungsanordnung überhaupt zugegangen ist, kann weitere Substantiierung nicht verlangt werden, da dies objektiv unmöglich ist. 2. Der Nachweis des Zugangs kann nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis. Als gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs ist regelmäßig die Tatsache zu werten, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, im Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat 3. Werden Prüfungsanordnungen aufgrund fehlender Bekanntgabe nicht wirksam, unterliegen die Prüfungsfeststellungen, die Änderungsbescheiden zugrundegelegt wurden, einem Verwertungsverbot, das unmittelbar gegen die Änderungsbescheide geltend gemacht werden kann. 4. Auch Maßnahmen der sog. BNV-Stelle des FA können Maßnahmen des Außendienstes sein, wenn die BNV im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung tätig ist.