Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 23.8.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Recht des Klägers auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung, die bereits als Anrechnungszeiten berücksichtigt sind, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
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