OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2021
18 U 59/20
Normen:
HGB §§ 84 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 161/19

Nachzahlung von Provisionen aus einem VertriebsvertragKürzung von Provisionen bei T&E-Kartenzahlungen

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 18 U 59/20

DRsp Nr. 2021/5817

Nachzahlung von Provisionen aus einem Vertriebsvertrag Kürzung von Provisionen bei T&E-Kartenzahlungen

Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB §§ 84 ff.;

Gründe

A.