FG Köln - Urteil vom 28.03.2012
7 K 199/09
Normen:
EStG § 52 Abs 1 S 1; EStG § 11 Abs 1; EStG § 11 Abs 2; AO § 163; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2013, 201

Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

FG Köln, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 7 K 199/09

DRsp Nr. 2012/16541

Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

1) Rentennachzahlungen für 2000 bis 2004 im Jahr 2006 unterliegen dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S 3 Buchst. a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes. 2) Eine Billigkeitsmaßnahme ist für die Fälle der Nachzahlung nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 1 S 1; EStG § 11 Abs 1; EStG § 11 Abs 2; AO § 163; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger im Jahr 2006 zugeflossene Rentennachzahlung für die Jahre 2000 bis 2004 unter Anwendung der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes mit einem Ertragsanteil von 50% zu versteuern ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Einkünfte in Form einer gesetzlichen Altersrente (Leibrente) und aus einer privaten Rentenversicherung. Die Ehefrau erzielte gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung.