FG Köln - Urteil vom 14.11.2006
8 K 4710/03
Normen:
AO § 233a ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1557
DStRE 2007, 740
EFG 2007, 936

Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 4710/03

DRsp Nr. 2007/4689

Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

Nachzahlungszinsen iSd § 233a AO sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob vom Kläger im Jahr 2001 entrichtete Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.2001 vom 06.04.2005 steuerlich beachtlich sind.

Der Kläger und sein Vater veräußerten am 01.02.1998 einen Teilbetrieb und eine Beteiligung. Der Veräußerungsgewinn wurde (überwiegend) in Höhe von 40.000.000 DM auf gemeinsamen Konten des Klägers und seines Vaters zinsbringend als Festgeld angelegt. Zusätzlich wurde ein gemeinsamens Girokonto geführt. Der Vater des Klägers verstarb am 20.10.1998. Auf den Kläger als Alleinerben gingen Festgeldanlage und Girokonto über. Sämtliche mit den Festgeldanlagen und dem Girokonto erzielten Zinserträge aus den Jahren 1998 bis 2001 wurden unstreitig der Einkommensteuer unterworfen. Zum 10.12.1998 setzte der Beklagte die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1998 im Hinblick auf den mit den Veräußerungsgeschäften des Klägers und seines Vaters erzielten Gewinn herauf. Der Kläger leistete für das Jahr 1998 insgesamt 7.941.488,- DM Einkommensteuervorauszahlungen.