BFH - Beschluss vom 13.03.2007
I B 5/06
Normen:
AO § 227 § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1266
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 318/2002

Nachzahlungszinsen; Erlass

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen I B 5/06

DRsp Nr. 2007/10068

Nachzahlungszinsen; Erlass

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO.2. Zur sachlichen Unbilligkeit der Erhebung von Nachzahlungszinsen.3. Nachzahlungszinsen sind nicht allein deshalb zu erlassen, weil sie auf einer Steuerforderung beruhen, die sich durch den Ansatz eines Verlustrücktrags auf Null vermindert hat. Denn die Verzinsung kann auch dann eintreten, wenn sich aus einer Steuerfestsetzung per Saldo kein Unterschiedsbetrag ergibt, dies aber auf der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags beruht.

Normenkette:

AO § 227 § 233a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Erlass von Nachzahlungszinsen aus Gründen der Billigkeit.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab am 31. Januar 2000 eine Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr (1998) ab. Aus dieser ergab sich unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 79 365 DM.