BFH - Urteil vom 27.08.1998
III R 243/94
Normen:
AO § 233a ; EStG § 37 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 288
DStZ 1999, 147

Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO; ESt-Vorauszahlungen

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III R 243/94

DRsp Nr. 1999/600

Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO; ESt-Vorauszahlungen

1. Die Entstehung von Nachzahlungszinsen setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch irgendeine Schuld hinsichtlich der festgesetzten Steuer offen ist. Sie scheidet folglich aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Steuer durch eine vorherige freiwillige Zahlung des Stpfl. bereits vollständig getilgt war. 2. Führt die Steuerfestsetzung zu einer noch so geringen Steuernachforderung, so sind dadurch die Voraussetzungen des § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO für das Entstehen des Anspruchs auf Nachzahlungszinsen gegeben. Die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen richtet sich nicht nach der Höhe der noch offenen Steuerschuld sondern zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und den anzurechnenden Vorauszahlungen. 3. § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG lässt eine Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen nur zu, wenn sich die Erhöhung mindestens auf 5.000 DM beläuft. Daraus kann nicht - gegen den Wortlaut des § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG - eine Pflicht zur Erhöhung der Vorauszahlungen auch bei einem Erhöhungsbetrag unter 5.000 DM hergeleitet werden, wenn sich diese Erhöhung im Endergebnis zugunsten des Stpfl. auswirkt.

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 37 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe: