BFH - Beschluss vom 10.08.2005
VIII B 324/04
Normen:
AO § 233a ; EStG § 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 47
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 50038/03

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 324/04

DRsp Nr. 2005/19097

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung -- FGO --) und erfordere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).