FG Köln - Urteil vom 16.03.2015
5 K 1811/14
Normen:
AO § 175 Abs 1 Nr 2; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 233a Abs 2a;

Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart

FG Köln, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 5 K 1811/14

DRsp Nr. 2015/20033

Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart

Die geänderte Wahl der Veranlagungsart ist verfahrensrechtlich ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und zugleich auch ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs 1 Nr 2; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 233a Abs 2a;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2011.

Die Klägerin ist verheiratet. Mit Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2013 wurde sie antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Es ergab sich eine Einkommensteuer von 8.848 €. Zugleich wurden Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO von 74 € festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich die Klägerin zunächst mit dem Einspruch vom 05.07.2013. Mit Schreiben vom 29.07.2013 beantragte sie die Durchführung einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Mit der Durchführung einer entsprechenden Zusammenveranlagung sollte der Einspruch erledigt sein.