FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2005
2 K 842/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 § 12 Nr. 3 ; AO § 233a ;

Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 842/03

DRsp Nr. 2005/9276

Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 2000

Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO auf Steuernachzahlungen sind nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen es auf das Entstehen der Zinsen haben ankommen lassen, um zunächst eine Kapitalanlage mit dem später für die Steuernachzahlung verwendeten Geldbetrag finanzieren zu können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 § 12 Nr. 3 ; AO § 233a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a Abgabenordnung (AO) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.