FG Münster - Urteil vom 17.03.2009
9 K 2905/08 K
Normen:
AO § 233a; KStG § 10 Nr. 2 Halbsatz 2; EStG § 12 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1054

Nachzahlungszinsen unterfallen dem verfassungsgemäßen Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG

FG Münster, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 9 K 2905/08 K

DRsp Nr. 2009/10853

Nachzahlungszinsen unterfallen dem verfassungsgemäßen Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG

1) Nachzahlungszinsen für Steuern gem. § 233a AO sind vom Abzug als Betriebsausgaben gem. § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG ausgeschlossen, auch wenn Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig wären. 2) Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen auf Personensteuern ist jedenfalls gerechtfertigt, weil auch die Nichtabziehbarkeit der Personensteuern selbst rechtmäßig ist. 3) Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität zwischen Körperschaften und natürlichen Personen ist ein Gleichlauf der Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen geboten. Bei natürlichen Personen besteht ein Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 3 EStG

Normenkette:

AO § 233a; KStG § 10 Nr. 2 Halbsatz 2; EStG § 12 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das in § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) angeordnete Abzugsverbot für Zinsen auf Steuernachzahlungen verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Angelsportartikeln. Im Jahr 2006 fand bei ihr eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 statt, in deren Verlauf der Prüfer mehrere steuererhöhende Feststellungen traf. Diese Sachverhalte sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.