Die Klägerin hat mit Vertrag vom 27.09.1996 sämtliche Geschäftsanteile an der A GmbH & Co. KG erworben. Diese war durch Verschmelzung zum 01.01.1995 Rechtsnachfolgerin der Firma B GmbH. Diese Firma wiederum war Rechtsnachfolgerin durch Verschmelzung ebenfalls zum 01.01.1995 der C GmbH.
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