Mit Vertrag vom 14.12.1995 brachte der Antragsteller Grundstücke in die A ein. Bereits in dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Antragsteller auf die Steuerfreiheit der Einbringung für den Fall verzichte, dass die Finanzverwaltung die Einlagenerbringung als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG ansehe. Dementsprechend erklärte der Antragsteller im Jahre 1999 im Verlauf einer Betriebsprüfung den Verzicht auf die Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 UStG.
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