FG Köln - Urteil vom 02.03.2007
14 K 2373/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1241
EFG 2008, 617

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen, hingegen aber Erstattungszinsen

FG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 2373/04

DRsp Nr. 2008/4582

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen, hingegen aber Erstattungszinsen

1. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die durch einen für die Einkommensteuerzahlung angelegten privaten Geldvermögensbetrag erwirtschaftet worden sind. Dem steht § 12 Nr. 3 EStG entgegen. 2. Erstattungszinsen sind dagegen als sonstige Kapitalforderung jeder Art. bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr entrichtete Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers zu berücksichtigen sowie ob Erstattungszinsen als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zur erfassen sind.

Der Kläger erzielt neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als ... Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Teilweise handelt es sich um Beteiligungseinkünfte, die gesondert festgestellt werden.