Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung; § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12 GG vereinbar
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 173/05
DRsp Nr. 2009/20015
Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung; § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12GG vereinbar
1. Der in der Bezeichnung einer Steuerberatungsgesellschaft in substantivischer Form verwendete Name eines Flusses ist geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem dadurch bezeichneten geographischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. Ein solcher Namensbestandteil steht der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegen.2. Der Umstand, dass andere Gesellschaften trotz möglicherweise vergleichbarer Firmierung als Steuerberatungsgesellchaften anerkannt wurden bzw. noch anerkannt sind, steht dem Widerruf der Anerkennung nicht entgegen.3. Da der Firmenzusatz geeignet ist, auf eine Sonderstellung als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1StBerG verbotene Werbung vor.4. § 56 Abs. 5 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) verstößt weder gegen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts noch gegen Art. 12GG.