AEUV Art. 267; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; ZPO § 148;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 17 Nr. 62
ArbRB 2022, 131
ArbRB 2022, 33
AuR 2022, 138
AuR 2022, 236
BAGE 177, 74
BB 2022, 755
EzA KSchG _ 17 Nr. 48
EzA-SD 2022, 3
NZA 2022, 491
NZI 2022, 370
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4 vom 27.01.2022
ZIP 2022, 548
ZInsO 2022, 789
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 890/20
ArbG Osnabrück, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 79/20
Nationale Sanktionen wegen Verstoß gegen Richtlinien des UnionsrechtsReichweite des Schutzzwecks einer Norm als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGBRechtsfolgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG für die ausgesprochenen KündigungenDifferenzierte Schutzzweckbestimmung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG und aus Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL (RL 98/59/EG)
BAG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 155/21 (A)
DRsp Nr. 2022/2544
Nationale Sanktionen wegen Verstoß gegen Richtlinien des UnionsrechtsReichweite des Schutzzwecks einer Norm als Verbotsgesetz i.S.d. § 134BGBRechtsfolgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG für die ausgesprochenen KündigungenDifferenzierte Schutzzweckbestimmung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG und aus Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL (RL 98/59/EG)
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um die Auslegung des Zwecks der in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie98/59/EG festgelegten Verpflichtung, der Arbeitsverwaltung eine Abschrift von Teilen der Mitteilung an den Betriebsrat im Konsultationsverfahren zu übermitteln. Die Kenntnis dieses Zwecks ist erforderlich, um unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes die Sanktion für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie umsetzt, festlegen zu können.Orientierungssätze:1. Bestimmt eine Richtlinie des Unionsrechts eine Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Regelungen nicht selbst, obliegt deren Wahl in den Grenzen des Äquivalenz- sowie des Effektivitätsgrundsatzes den Mitgliedstaaten. Die gewählte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Rn. 18).
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