Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 –
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 –
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 –
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
I.
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