FG Thüringen - Urteil vom 12.02.2014
3 K 926/13
Normen:
EStG 2007 § 3 Nr. 26; EStG 2007 § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 2007 § 33 Abs. 1; EStG 2007 § 33 Abs. 2; AO § 40;
Fundstellen:
DStRE 2015, 708

Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

FG Thüringen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 926/13

DRsp Nr. 2014/17704

Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

1. Wenn eine hauptberuflich als Dozentin bei einer Verwaltungsschule als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätige Arbeitnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltungsschule gegen ein gesondertes Honorar außerhalb ihrer Dienstzeit in einem Umfang von weniger als einem Drittel ihrer üblichen Arbeitszeit Lehrbriefe zum Unterrichtsstoff und zur Prüfungsvorbereitung für die Verwaltungsschule erstellt, liegt eine von dem Hauptberuf abgrenzbare nebenberufliche, schriftstellerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, die aber mangels Einflussnahme durch persönlichen Kontakt mit den Studenten der Verwaltungsschule nicht mit den in § 3 Nr. 26 EStG ausdrücklich genannten nebenberuflichen Tätigkeiten vergleichbar und daher nicht nach § 3 Nr. 26 steuerfrei ist.