1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte im Streitjahr nebenberuflich die Geschäfte einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich war, Bedürftige zu unterstützen. Hierfür erhielt er im Streitjahr eine Entschädigung von insgesamt rd. 4 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90 (BFHE 166,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|