BFH - Beschluss vom 01.06.2004
XI B 117/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1405
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6097/01 E

Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

BFH, Beschluss vom 01.06.2004 - Aktenzeichen XI B 117/02

DRsp Nr. 2004/13300

Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

Die nebenberuflich ausgeübte Geschäftsführertätigkeit einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck vornehmlich darin besteht, Bedürftige zu unterstützen, ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Denn die Geschäftsführertätigkeit stellt weder eine Pflege noch eine Betreuungsleistung dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte im Streitjahr nebenberuflich die Geschäfte einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich war, Bedürftige zu unterstützen. Hierfür erhielt er im Streitjahr eine Entschädigung von insgesamt rd. 4 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90 (BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176) komme es nicht auf die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit an, sondern darauf, dass die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach Pflege oder Betreuung darstelle.