FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2001
2 K 246/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 17

Nebenberufliche Musikproduktion als Liebhaberei; Einkommensteuer 1993 - 1998; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1995 - 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 246/00

DRsp Nr. 2002/967

Nebenberufliche Musikproduktion als Liebhaberei; Einkommensteuer 1993 - 1998; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1995 - 1998

1. Eine neben einer anderen gewerblichen Tätigkeit im eigenen Studio ausgeübte "Musikproduktion" stellt einen ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Liebhabereibetrieb dar, wenn sie von Anfang an auf einer nur theoretischen Gewinnchance aufgebaut war, trotz der Verluste aus persönlichen Gründen weitergeführt wurde und acht Jahre lang nur Verluste erzielt worden sind. 2. Nach den Streitjahren durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragsverhältnisse (hier: Gründung einer Musikkapelle) führen zu keiner rückwirkenden Korrektur bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren. 1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998 wird abgetrennt. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Musikproduktion als Liebhaberei zu beurteilen ist und daher die dabei erzielten Verluste nicht ausgleichsfähig sind.