FG München - Beschluss vom 30.04.2001
13 V 340/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 ;

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

FG München, Beschluss vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 13 V 340/01

DRsp Nr. 2002/2098

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

Bei einer im schöngeistigen und geisteswissenschaftlichen Bereich nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit, mit der über 14 Jahre ausschließlich Verluste erwirtschaftet werden, kann eine Gewinnerzielungsabsicht nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 5249/00, ob die Antragstellerin (AStin), welche über 14 Jahre hinweg nur Verluste in Gesamthöhe von 52.231 DM aus schriftstellerischer Betätigung erzielt hat, eine sog. Liebhaberei betreibt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 13. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die AStin beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 - 1997 vom 4. Dezember 1994, 31. Mai 1996, 23. Juni 1997, 11. August 1998 und 16. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 14.562 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist unbegründet.