Streitig ist, ob bei Ansatz des Werbungskosten-(Wk)-Pauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Mieter gezahlte Nebenkosten als Einnahmen bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu erfassen sind.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren durch Vermietung von Wohnräumen Einkünfte aus VuV. In ihrer ESt-Erklärung erfasste sie ausschließlich die Kaltmieten als Einnahmen. Die zusätzlich vereinnahmten Nebenkosten verrechnete sie mit den von ihr für die Mietobjekte gezahlten Betriebskosten und erfasste die Differenz als negative Einnahme. Zudem setzte die Klägerin den Wk-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG an.
Hiervon abweichend erfasste das beklagte Finanzamt (FA) die von der Klägerin vereinnahmten Nebenkosten als Einnahmen und setzte neben dem angesetzten Wk-Pauschbetrag keine weiteren Wk an. Das FA erließ einen dementsprechenden Est-Bescheid 1997 und einen ESt-Vorauszahlungsbescheid 1998.
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