BFH - Urteil vom 17.02.1998
IX R 30/96
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 2 ; EStG §§ 12, 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1091
BFH/NV 1998, 900
BFHE 185, 397
BStBl II 1998, 349
DB 1998, 1063
DStZ 1998, 772
NJW 1998, 3520
NZM 1998, 687
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 1162),

Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

BFH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen IX R 30/96

DRsp Nr. 1998/7535

Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

»Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entschieden werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 2 ; EStG §§ 12, 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines am 1. Dezember 1986 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses in X. Die Wohnung im Erdgeschoß nutzten die Kläger selbst, eine ca. 30 qm große Einliegerwohnung im Kellergeschoß vermieteten sie mit Vertrag vom 15. Dezember 1986 ab 1. Dezember 1986 an die Eltern des Klägers, die in Y eine Wohnung hatten.

Der formularmäßige Mietvertrag enthält unter § 3 Nr. 2 (Nebenabgaben) weder Streichungen noch Eintragungen. Nebenabgaben wurden nicht gezahlt.

Am 15. Juni 1990 schlossen die Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1990 über dieselbe Wohnung einen Mietvertrag mit dem Bruder des Klägers und dessen Ehefrau. Nebenabgaben sollten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages "laut Abrechnung" besonders erhoben werden. Eine Nebenkostenabrechnung wurde für 1990 nicht erstellt.