FG Münster - Urteil vom 12.01.2005
7 K 3328/02 F
Normen:
GmbHG § 31 § 32a ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 511

Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 7 K 3328/02 F

DRsp Nr. 2007/534

Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

1. Die Rückzahlung einer Gewinnausschüttung, die unter § 31 GmbHG fällt, ist eine Einlagenleistung. 2. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn es um die Rückzahlung von Darlehenszinsen geht, die die GmbH zunächst an den Gesellschafter unter Verstoß gegen § 31 GmbHG entrichtet hat.

Normenkette:

GmbHG § 31 § 32a ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine tarifbegünstigte Teilbetriebsaufgabe vorliegt.

Die Kläger (Kl.) sind die Rechtsnachfolger des im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen ehemaligen Kommanditisten der A GmbH & Co. KG i. L. (KG) B. Weitere Kommanditisten sind Frau C, Frau D und Frau E. Komplementärin ist die A GmbH, deren Geschäftsführer F durch die Gesellschafter abberufen wurde. Ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt.

Seit dem 23.05.2002 wird auf Antrag des Beklagten - Bekl. - (11.09.2001) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG durchgeführt.

Unternehmensgegenstand der KG waren der Betrieb eines Reisebüros sowie die Herausgabe der ...zeitung G. Zum Betriebsvermögen der KG gehörten die Grundstücke H-straße 1 und I. Zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörten die Grundstücke H-straße 2 (Erdgeschoss) und H-straße 3 (Teileigentum).