Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der X stellt die X-AG ihm weiterhin eine nicht übertragbare Fahrkarte "C" zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der X-AG unentgeltlich zu nutzen. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits die Zur-Verfügung-Stellung dieser Fahrkarte "C" als Einnahme zu berücksichtigen ist oder ob auf die Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten abzustellen ist.
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