FG Hessen - Urteil vom 23.09.2004
4 K 3657/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 524

Netzkarte; Arbeitslohn; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Deutsche Bahn - Höhe des geldwerten Vorteils bei einer Netzkarte

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 4 K 3657/03

DRsp Nr. 2005/2552

Netzkarte; Arbeitslohn; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Deutsche Bahn - Höhe des geldwerten Vorteils bei einer Netzkarte

1. Wird einem ehemaligen Mitarbeiter der Bahn eine Netzkarte kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt die bloße Zurverfügungstellung der Karte noch keinen geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. 2. Der geldwerte Vorteil aus dem Zurverfügungstellen einer Netzkarte fließt dem Steuerpflichtigen erst bei Inanspruchnahme der einzelnen kostenlosen Fahrten zu.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der X stellt die X-AG ihm weiterhin eine nicht übertragbare Fahrkarte "C" zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der X-AG unentgeltlich zu nutzen. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits die Zur-Verfügung-Stellung dieser Fahrkarte "C" als Einnahme zu berücksichtigen ist oder ob auf die Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten abzustellen ist.