Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1979, 1980 und 1982 dadurch zu Lasten der Kläger ändern durfte, dass zunächst berücksichtigte Verluste, die die Kläger aus ihren Beteiligungen an der ehemaligen stillen Gesellschaft (im Folgenden: stille Gesellschaft) in der ehem. A KG (im Folgenden: KG) geltend machten, nicht mehr berücksichtigt werden.
I.
1. Bevor ein Feststellungsbescheid des für die KG und die stillen Gesellschaften zuständige Finanzamt für Körperschaften C (im Folgenden: Betriebsfinanzamt) vorlag, hatten die Kläger mit ihren Steuererklärungen Verluste aus ihren Beteiligungen erklärt. Ihnen war durch die KG mitgeteilt worden, welche (negativen) Anteile an den von der KG gegenüber dem Betriebsfinanzamt erklärten Ergebnissen auf sie entfielen.
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