FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2020
3 K 20/19
Normen:
AO § 175 Abs. 1;

Neu erlassener Folgebescheid bei aufgehobenem Grundlagenbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 20/19

DRsp Nr. 2022/6872

Neu erlassener Folgebescheid bei aufgehobenem Grundlagenbescheid

Ein Folgebescheid kann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO neu erlassen werden, wenn ein Grundlagenbescheid bewusst aufgehoben wurde und der neue Grundlagenbescheid dem aufgehobenen Grundlagenbescheid entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der aufgehobene Grundlagenbescheid bereits in einem Folgebescheid umgesetzt worden war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1979, 1980 und 1982 dadurch zu Lasten der Kläger ändern durfte, dass zunächst berücksichtigte Verluste, die die Kläger aus ihren Beteiligungen an der ehemaligen stillen Gesellschaft (im Folgenden: stille Gesellschaft) in der ehem. A KG (im Folgenden: KG) geltend machten, nicht mehr berücksichtigt werden.

I.

1. Bevor ein Feststellungsbescheid des für die KG und die stillen Gesellschaften zuständige Finanzamt für Körperschaften C (im Folgenden: Betriebsfinanzamt) vorlag, hatten die Kläger mit ihren Steuererklärungen Verluste aus ihren Beteiligungen erklärt. Ihnen war durch die KG mitgeteilt worden, welche (negativen) Anteile an den von der KG gegenüber dem Betriebsfinanzamt erklärten Ergebnissen auf sie entfielen.