Mit Kaufvertrag vom 09.06.1995 erwarb die Klägerin zu 50 Prozent (und Herr S, der Kläger ebenfalls zu 50 Prozent) ein Holzfachwerkhaus in A, dessen Entstehungsjahr laut Schreiben des Finanzamts vom 05.04.2000 1937 ist. Nach den Angaben der Klägerseite ist das Haus jedoch vor 1850 errichtet worden, wenn es 1969 im Brandversicherungsverzeichnis erwähnt wurde. Das Gebäude wurde 1996 renoviert und modernisiert. Die Parteien streiten darüber, ob eine Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 10 e Abs. 1 EStG vorliegt. Das Haus wurde im wesentlichen im Inneren entkernt, während die Außenmauern und Fundamente im wesentlichen erhalten blieben.
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