Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die vom Kläger herausgehobenen Fragen, die für die Beurteilung eines Neubaus gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrem Kern und in Anlehnung an die Rechtslage zum Investitionszulagengesetz -- InvZulG -- (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2004 , BFHE 206, , BStBl II 2004, 1081) auf das Verhältnis der Umbau- und Renovierungskosten zum Wert der vorhandenen Gebäudesubstanz abstellen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist nämlich durch die ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt, dass maßgebend ist, ob das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. März 1992 , BFHE 168, , BStBl II 1992, , m.w.N.). Auf die Höhe der Baukosten kommt es hierbei nicht an (BFH-Urteil vom 25. November 1993 , BFH/NV 1994, 705 unter 5.).
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