BFH - Urteil vom 24.06.2009
X R 8/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 5; EStG § 7h; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 10f Abs. 1 S. 1, 2; EigZulG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3187/07

Neubau im bautechnischen Sinne als Denkmal im steuerrechtlichen Sinn; Tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X R 8/08

DRsp Nr. 2009/20912

Neubau im bautechnischen Sinne als Denkmal im steuerrechtlichen Sinn; Tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs

Denkmal i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5; EStG § 7h; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 10f Abs. 1 S. 1, 2; EigZulG § 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. Mai 1998 von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück in E zu einem Kaufpreis von 10 000 DM. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger insgesamt 218 311 DM auf. Seit Ende 1999 nutzt der Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt. Das Gebäude wurde entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt.