FG München - Urteil vom 11.11.2004
15 K 552/03
Normen:
EigZulG § 2 § 3 ;

Neubau; Vollverschleiß; Erhaltungsaufwand; Eigenheimzulage 2008

FG München, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 15 K 552/03

DRsp Nr. 2005/674

Neubau; Vollverschleiß; Erhaltungsaufwand; Eigenheimzulage 2008

Ein Fall der Herstellung eines neuen Gebäudes liegt auch dann nicht vor, wenn das Gebäude wegen Funktionsunfähigkeit der Heizungs- und Sanitärinstallationen vorübergehend unbewohnbar ist, soweit bei der Sanierung keine wesentlichen, das Gebäude als Neubau prägenden Veränderungen der Bausubstanz vorgenommen werden.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn des Förderzeitraums für die Gewährung der Eigenheimzulage.

I.

Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariellem Vertrag vom ....07.2000 einen 2/3 Miteigentumsanteil an dem mit einem im Jahr 1959 errichteten Wohnhaus bebauten Grundstück in .... Den weiteren 1/3-Anteil erwarb ihr späterer Ehemann B (Heirat ...06.2002). Der Gesamtkaufpreis des Objekts betrug 300.000 DM. Er wurde entsprechend den Miteigentumsanteilen von beiden Miteigentümer aus Eigenkapital- (Klin: 100.000 DM) und Fremdkapitalmitteln (beide Miteigentümer je 100.000 DM) finanziert. Der Übergang von Nutzen und Lasten fand laut Kaufvertrag mit vollständiger Kaufpreiszahlung statt, welche vom Notar mit Datum vom 29.08.2000 bestätigt wurde. Die Anmeldung der Klin in der neuen Wohnung erfolgte laut Bescheinigung der Meldebehörde zum ....03.2001.