FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2014
4 K 4222/10
Normen:
FGO § 68; FGO § 100 Abs. 2; AO § 118 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12

Neuberechnung der Steuer nach stattgebendem Urteil formlose Mitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 68 FGO Übersehen eines Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 4222/10

DRsp Nr. 2014/9446

Neuberechnung der Steuer nach stattgebendem Urteil formlose Mitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 68 FGO Übersehen eines Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. § 68 FGO findet keine Anwendung, wenn das FA nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO in Umsetzung eines erstinstanzlichen (teilweise) stattgebenden Urteils des FG den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilt. 2. Erst der gem. § 100 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 FGO bekanntgegebene Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO und kann mit Einspruch und Klage angefochten werden. 3. Die durch § 68 FGO angeordnete Auswechselung des Verfahrensgegenstandes findet auch Anwendung, wenn nicht das FG, sondern der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Änderungsbescheide i. S. d. § 68 FGO übersieht und über nicht mehr existente und damit über „falsche” Bescheide entscheidet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 100 Abs. 2; AO § 118 S. 1;

Tatbestand: