FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.1999
2 K 364/98
Normen:
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 3 ; LStR 1996 Abschn. 43 Abs. 7 ;

Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit wieder an eine frühere Baustelle zurückversetzten Handwerker; kein Ermessen des FA bei Antrag auf schlichte Änderung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 2 K 364/98

DRsp Nr. 2001/2533

Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit wieder an eine frühere Baustelle "zurückversetzten" Handwerker; kein Ermessen des FA bei Antrag auf schlichte Änderung

1. Ein verheirateter Arbeitnehmer, der einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht und an seinem auswärtigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet übernachtet, führt einen doppelten Haushalt. 2. Mit jedem Wechsel des Einsatzorts beginnt die Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können, neu. Daher beginnt jedenfalls bei einem an wechselnden Baustellen eingesetzten Handwerker auch dann jedesmal eine "neue" doppelte Haushaltsführung, wenn er mehrmals im Jahr an der gleichen Baustelle eingesetzt wurde, zwischenzeitlich aber jeweils für mehrere Wochen an anderen Orten tätig war und bei jeden Wechsel des Einsatzortes auch die auwärtige Unterkunft gewechselt hat. Insoweit ist unbeachtlich, ob beim zweiten und dritten Einsatz an der selben Baustelle auch wieder die selbe Unterkunft wie beim ersten Mal genommen wurde. 3. Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung über einen "schlichten" Antrag auf Änderung nach § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 im Ermessen der Finanzbehörde steht.

Normenkette:

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5;