BFH - Beschluss vom 31.01.2005
VIII B 18/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1212
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 583/00

Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 18/02

DRsp Nr. 2005/8102

Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Die Rechtsfrage, "ob bei einem Stpfl. aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzunehmen ist, wenn er seinem Steuerberater, der mit der Erstellung der ESt-Erklärung beauftragt wurde, den Sachverhalt des Anteilsverlustes infolge Auflösung der GmbH nicht mitteilt", hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage bereits höchstrichterlich erklärt ist.2. Grobes Verschulden in der Form grober Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage.3. Allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Stpfl. ist grds. nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Stpfl. geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen.