BFH - Urteil vom 28.04.1998
IX R 49/96
Normen:
AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1626
BFH/NV 1998, 1284
BFHE 185, 370
BStBl II 1998, 458
DB 1998, 1599
DStZ 1998, 811
DStZ 1998, 871
NVwZ 1999, 333
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 199),

Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

BFH, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen IX R 49/96

DRsp Nr. 1998/18565

Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

»1. Werden durch den zuständigen Finanzbeamten Tatsachen oder Beweismittel bewußt unterdrückt oder ein fingierter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt, kommt es für die Frage, ob die Tatsachen oder Beweismittel i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachträglich bekanntwerden und ob die Kenntnis des Beamten der Finanzbehörde zuzurechnen ist, darauf an, ob der Steuerpflichtige den Verstoß gegen die Dienstpflichten veranlaßt oder auf sonstige Weise mit dem Finanzbeamten einvernehmlich zusammengearbeitet hat. 2. Auch ein zuständiger Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen.«

Normenkette:

AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin zu 1 und ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann (die Kläger) wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Revisionskläger zu 2 bis 4 (Revisionskläger) sind zusammen mit der Klägerin zu 1 Erben des Klägers.