FG Münster - Urteil vom 08.05.2012
1 K 602/09 E,G,U
Normen:
AO § 158; AO § 162; AO § 173 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 47

Neue Tatsache bei nur rechnerisch geführter Kasse

FG Münster, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 602/09 E,G,U

DRsp Nr. 2012/17032

Neue Tatsache bei nur rechnerisch geführter Kasse

1) Stellt das FA im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass ein Imbissbetrieb die Kasse nur rechnerisch geführt hat, die Buchführung somit formell ordnungswidrig ist und nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen ist, können die im Wege der Schätzung hinzugeschätzten Umsätze und Gewinne in Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berücksichtigt werden. 2) Bereits der tatsächliche Zustand der Kasse ist als neue Tatsache anzusehen.

Normenkette:

AO § 158; AO § 162; AO § 173 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Möglichkeit zur Änderung der angegriffenen Bescheide, insbesondere aufgrund des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2006 einen Imbiss. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Dabei benutzte eine Registrierkasse. Weder Kassenuraufzeichnungen noch Journal- oder PLU Rollen sind vorlegbar. Es liegen Z-Abschläge vor, die allerdings nicht fortlaufend nummeriert worden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht des gerichtseigenen Prüfers vom 11.4.2011 (Bl. 130ff. d. GA) verwiesen.