Streitig ist die Möglichkeit zur Änderung der angegriffenen Bescheide, insbesondere aufgrund des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2006 einen Imbiss. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Dabei benutzte eine Registrierkasse. Weder Kassenuraufzeichnungen noch Journal- oder PLU Rollen sind vorlegbar. Es liegen Z-Abschläge vor, die allerdings nicht fortlaufend nummeriert worden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht des gerichtseigenen Prüfers vom 11.4.2011 (Bl. 130ff. d. GA) verwiesen.
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