FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 12.06.2001
2 K 3575/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ;

Neue Tatsache; Finanzgericht; Rechtliche Beurteilung; Versorgungsbezug; Angemessenheit; Änderung; Bestandskraft - Rechtliche Beurteilung ist keine neue Tatsache

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 3575/99

DRsp Nr. 2002/2013

Neue Tatsache; Finanzgericht; Rechtliche Beurteilung; Versorgungsbezug; Angemessenheit; Änderung; Bestandskraft - Rechtliche Beurteilung ist keine neue Tatsache

1. Die rechtliche Qualifizierung eines Umstandes durch das Finanzgericht ist nicht als Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO an zu sehen. 2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der Höhe der Versorgungsbezüge geändert werden, wenn das Finanzamt die Versorgungszusage im Rahmen der Besteuerung des versorgungsverpflichteten Unternehmens wegen fehlender Angemessenheit nur zum Teil zum Betriebsausgabenabzug zu lässt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner in 1996 verstorbenen Ehefrau.... Die Eheleute wurden für 1987-1992 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Frau ... hatte als ehemalige Angestellte der Firma F. und G. KG von dieser Versorgungsbezüge erhalten, die in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen erklärt worden waren, und zwar in 1987 in Höhe von 39.000,-- DM, in 1988 in Höhe von 38.800,-- DM, in den Jahren 1989-1991 in Höhe von 39.000,-- DM und in 1992 in Höhe von 28.500,-- DM. Der Beklagte hat diese Bezüge in den jeweiligen Steuerbescheiden in Einklang mit den Steuererklärungen als Einkünfte im Sinn von § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt.