FG München - Urteil vom 12.02.2014
8 K 869/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1074

Neue Tatsache grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer dauernden Last

FG München, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 869/11

DRsp Nr. 2014/11717

Neue Tatsache grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer „dauernden Last”

Die unterlassene Erklärung einer „dauernden Last” beruht auf grobem Verschulden, wenn im Mandantenübernahmegespräch nach „rechtlichen Verpflichtungen, für einen anderen etwas zu zahlen” gefragt wird und der Steuerpflichtige aufgrund nicht gehöriger Geistesanstrengung „vergisst”, laufende Zahlungen für seine Mutter für Strom und Wasser mitzuteilen, die aufgrund vorweggenommener Erbfolge erfolgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen zu ändern.

Die Kläger werden für die Streitjahre 2003, 2005, 2006 und 2007 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.