FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2009
12 K 460/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Neue Tatsache: Grobes Verschulden bei Ausfüllen der Steuererklärung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 12 K 460/08

DRsp Nr. 2010/4762

Neue Tatsache: Grobes Verschulden bei Ausfüllen der Steuererklärung

1. Zum Begriff der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. 2. Zum Begriff des groben Verschuldens. 3. Unterlässt es ein Stpfl., Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Steuererklärungsvordrucken zu machen, so handelt er grob schuldhaft.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in den Streitjahren als Diplom-Kaufmann nichtselbstständig tätig; er unterlag der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin war mit dem Handel von ... und als ... gewerblich tätig. Neben anderen Vorsorgeaufwendungen gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen an, der Kläger leiste Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, die Klägerin leiste Beträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in Höhe von 1.200 EUR (2005) bzw. 1.271 EUR (2006). Die Steuerbescheide beruhten insoweit auf den Angaben in den Steuererklärungen, wobei nach einem Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2006 nachträglich geltende gemachte Altersvorsorgebeträge gem. § 10a EStG für beide Kläger berücksichtigt wurden. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.