Die Kläger begehren die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in den Streitjahren als Diplom-Kaufmann nichtselbstständig tätig; er unterlag der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin war mit dem Handel von ... und als ... gewerblich tätig. Neben anderen Vorsorgeaufwendungen gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen an, der Kläger leiste Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, die Klägerin leiste Beträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in Höhe von 1.200 EUR (2005) bzw. 1.271 EUR (2006). Die Steuerbescheide beruhten insoweit auf den Angaben in den Steuererklärungen, wobei nach einem Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2006 nachträglich geltende gemachte Altersvorsorgebeträge gem. § 10a EStG für beide Kläger berücksichtigt wurden. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
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