FG Hessen - Urteil vom 26.10.1999
13 K 3307/97
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Nr. 7 ;

Neue Tatsache; Grobes Verschulden; Versäumnis; Abwägung; Tanzunterricht; Ausbildungskosten; Kosten der Lebensführung - Änderung nach § 173 Abs1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender

FG Hessen, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 13 K 3307/97

DRsp Nr. 2001/1861

Neue Tatsache; Grobes Verschulden; Versäumnis; Abwägung; Tanzunterricht; Ausbildungskosten; Kosten der Lebensführung - Änderung nach § 173 Abs1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender

1. Die Versäumnis des Steuerpflichtigen, einen Ausbildungsfreibetrag in seiner Steuererklärung geltend zu machen, ist bei der Beurteilung, ob eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz Bestandskraft des Steuerbescheides noch möglich ist, mit dem Versäumnis des Finanzamts den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben, abzuwägen. 2. Der Besuch einer Tanzschule neben der gymnasialen Oberstufe ist typischerweise Teil der allgemeinen Lebensführung und, auch wenn ein späteres Studium als Tänzerin und Choreographin angestrebt wird, noch nicht als Teil der Ausbildung anzusehen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie haben zwei Kinder. Die älteste Tochter I., geb. am 20.07.1975 hat bis Juni 1995 ein Gymnasium besucht. Außerdem hat sie in den Streitjahren Tanzkurse in einer Tanzschule absolviert. Dies, nach Vortrag der Kläger, im Hinblick auf ihr Berufsziel Tänzerin und Choreographin.