FG Sachsen - Urteil vom 05.05.2010
8 K 553/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei überhöhtem Ansatz der privaten Kfz-Nutzung infolge unterlassener Umrechnung eines DM-Betrages in Euro

FG Sachsen, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 553/05

DRsp Nr. 2010/12862

"Neue Tatsache" i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei überhöhtem Ansatz der privaten Kfz-Nutzung infolge unterlassener Umrechnung eines DM-Betrages in Euro

Wurde die private PKW-Nutzung im Jahr 2002 zu hoch angesetzt, weil versehentlich der DM-Betrag aus dem Vorjahr als Basis für die Anwendung der 1 %-Regelung ohne Umrechnung in Euro übernommen worden ist, so kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Höhe des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs sowie der Umstand, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und deswegen die 1 %-Regelung angewendet worden ist, dem FA als "neue Tatsachen" erstmals im Rahmen des Antrags auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids bekannt geworden sind; die unterlassene DM/Euro-Umrechnung stellt einen leichten, mechanischen Fehler dar, der auch bei sorgfältiger Bearbeitung vorkommen kann und dem Steuerpflichtigen deswegen nicht als grobes Verschulden angelastet werden kann.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.05.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2005 verpflichtet, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23.07.2003 dergestalt zu ändern, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.714 Euro berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.