Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.05.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2005 verpflichtet, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23.07.2003 dergestalt zu ändern, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.714 Euro berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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