FG Köln - Urteil vom 28.03.2012
7 K 1121/06
Normen:
AO § 88; AO § 173;

Neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Änderungsbescheid

FG Köln, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 7 K 1121/06

DRsp Nr. 2012/16540

"Neue Tatsache" i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Änderungsbescheid

1) Bei Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und zugleich auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das FA gehalten, sämtliche ihm bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. 2) Geht das FA hierbei einer vom Erbschaftsteuerfinanzamt mit der Bitte um Überprüfung auf einkommensteuerliche Relevanz übersandten Anzeige einer Versicherungsgesellschaft nicht nach, scheidet die spätere Berichtigung sich aus der Anzeige ergebender Tatsachen als neuen Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aus.

Normenkette:

AO § 88; AO § 173;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob Leistungen aus einer Versicherung bei der Klägerin als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind.

Die steuerlich beratene Klägerin wurde im Streitjahr 1996 mit ihrem am 12. Februar 1996 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tod als Mitglied des Vorstands der Firma A AG (im Folgenden: AG) bestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erhielt nach dem Tod ihres Ehemannes bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Witwenpension von monatlich 10.400 DM.