FG München - Beschluss vom 28.10.2003
10 V 4103/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Neue Tatsache, Rechtserheblichkeit der Tatsache; Einrede von Treu und Glauben bei grober Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt; Veranlassungsprinzip bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996

FG München, Beschluss vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 10 V 4103/03

DRsp Nr. 2003/17333

Neue Tatsache, Rechtserheblichkeit der Tatsache; Einrede von Treu und Glauben bei grober Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt; Veranlassungsprinzip bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996

1. Rechtserhebliche Tatsache ist nicht der Rechtsbegriff als solcher, sondern reale Umstände, die eine andere Rechtswürdigung als bisher erzeugen. 2. Wohnräume dienen dann nicht der Erzielung von Einnahmen, wenn der Steuerpflichtige zwar das ganze Anwesen an seinen Sohn vermietet, von vornherein aber auf seine Kosten eine selbständig nutzbare Wohneinheit eingerichtet hat, die mit Billigung des Sohnes der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde soll.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 10 K 3442/03, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Werbungskosten aus dem Anwesen K. in M. zurecht anteilig gekürzt hat, weil nur Erd- und Untergeschoss an den Sohn ... (S) vermietet wurden bzw. weil statt eines Ein- in Wirklichkeit ein Zweifamilienhaus vorliegt.