FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2000
7 K (III) 258/94
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Neue Tatsache; Schätzung; Grunderwerbsteuer - Im Schätzungswege nachträglich ermittelte Aufwendungen, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhen, sind keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 7 K (III) 258/94

DRsp Nr. 2002/1142

Neue Tatsache; Schätzung; Grunderwerbsteuer - Im Schätzungswege nachträglich ermittelte Aufwendungen, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhen, sind keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt. 2. Keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen, insbesondere die steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen. Hieraus folgt, dass eine Schätzung keine Tatsache ist sondern nur eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, den sog. Schätzungsunterlagen. 3. Im Schätzungswege nachträglich ermittelte Aufwendungen, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhen, sind daher keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, einen Grunderwerbsteuerbescheid wegen neuer Tatsachen zu ändern.